Als Paar hat man die Möglichkeit, sich gemeinsam Haftpflicht zu versichern. Das spart Geld und man muss sich nur um eine Police kümmern. Ohne zusätzliche Kosten lassen sich so nicht nur der Ehepartner und die Kinder über die Private Haftpflicht versichern. Bei eheähnlichen Gemeinschaften ist es ebenfalls möglich, den Partner im Rahmen eines Vertrages mitzuversichern, was genauso für gleichgeschlechtliche Beziehungen gilt. Der Lebensgefährte muss dazu namentlich im Vertrag aufgenommen werden. Trotzdem kommt es bei einigen verheirateten und unverheirateten Paaren früher oder später zur Trennung. Leider hält nicht jede Verbindung bis zum Ende des Lebens. Insbesondere eine Scheidung hat dabei rechtliche und finanzielle Konsequenzen, unter anderem auch auf den Versicherungsschutz. Wenn man sich dazu entschließt seine Beziehung zu beenden, sollte man daher auch daran denken, den Vertrag zur Haftpflichtversicherung genau zu studieren und gegebenenfalls eine Änderung der laufenden Verträge vornehmen lassen.
Privathaftpflicht bleibt im Trennungsfall beim Versicherungsnehmer
Entscheidend für den Umgang mit einer gemeinsamen Haftpflichtversicherung ist dabei, ob man verheiratet ist oder als eheähnliche Lebensgemeinschaft zusammen wohnt. Beide Konstellationen werden hinsichtlich der Privathaftpflicht unterschiedlich bewertet:
Im Fall einer Trennung ohne Trauschein muss zunächst geprüft werden, welche Privathaftpflichtversicherung für die Partner aktuell besteht. Verfügen beide nach wie vor über eine jeweils eigene Police, muss man sich dazu keine weiteren Gedanken machen. Hatte man sich jedoch auf einen gemeinsamen Vertrag verständigt, verbleibt die Privathaftpflicht bei dem Partner, der als Versicherungsnehmer eingetragen ist. Der andere sollte entsprechend eine neue Privathaftpflichtversicherung abschließen.
Bis zur Scheidung besteht für beide Partner Haftpflicht-Versicherungsschutz
Bei verheirateten Paaren ist der Versicherungsschutz im Trennungsfall anders geregelt: Bis zur Scheidung können beide Partner in der gemeinsame Privathaftpflicht bleiben und alle Leistungen in Anspruch nehmen; was selbst dann gilt, wenn man schon getrennte Wohnsitze hat. Spätestens mit dem gerichtlich besiegelten Scheidungsurteil ist es jedoch ratsam, für einen guten Versicherungsschutz eine neue Privathaftpflicht abzuschließen. Ein Sonderkündigungsrecht aufgrund einer Scheidung besteht allerdings nicht. Will man die Privathaftpflicht kündigen, ist dies nur zum regulären Ablauftermin mit Kündigungsfrist möglich.
Eine andere Option besteht darin, den bisher gebuchten Familien-Tarif in eine Single-Haftpflicht umwandeln zu lassen. Zu bedenken ist allerdings, dass man von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch machen kann, wenn es keine mitzuversichernden Kinder zu berücksichtigen gibt. Wie auch immer man sich entscheidet, sollte das Versicherungsunternehmen über die geänderte Lebenssituation rasch informiert werden.