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Die 10 größten Irrtümer im Straßenverkehr

6 Min Mythen, die sich hartnäckig halten, gibt es in allen Bereichen – so auch im Straßenverkehr. Aber was ist dran an der Mindestgeschwindigkeit auf der Autobahn oder dem Rechts-Überholverbot? Hier erfahren Sie es.

Dichter Straßenverkehr in der Stadt

„Wer auffährt, ist schuld“, „rechts darf man nicht überholen“ und „barfuß fahren ist verboten“ – diese und andere Regeln haben sich in den Köpfen der meisten Autofahrer verankert und werden von Generation zu Generation weitergegeben. Aber was ist wirklich dran an diesen vermeintlichen Grundregeln? Welche stimmen und welche gehören ins Reich der Mythen? Hier gibt es die Top-10 der größten Irrtümer im Straßenverkehr.

Zehn häufige Irrtümer im Straßenverkehr

1. Das Verwenden der Lichthupe ist Nötigung

Wann die Lichthupe verwendet werden darf, ist in § 16 der Straßenverkehrsordnung, kurz StVO, geregelt – und zwar in diesen Fällen:

  • Wenn Autofahrer sich oder andere gefährdet sehen.
  • Wenn sie außerhalb geschlossener Ortschaft überholen.

Das heißt, Autofahrer dürfen mit der Lichthupe auf eine Gefahr hinweisen. Als Gefahren gelten zum Beispiel Hindernisse auf der Fahrbahn, ein entgegenkommendes Fahrzeug mit Fernlicht oder ein Defekt an anderen Fahrzeugen, auf den man aufmerksam machen will.

Zudem dürfen Autofahrer ihre Überholabsicht außerhalb geschlossener Ortschaften durch ein kurzes Signal mit der Lichthupe ankündigen. Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn man ein größeres Fahrzeug wie einen Lkw oder einen Traktor überholen möchte.

Die Nutzung der Lichthupe auf der Autobahn ist ebenfalls erlaubt, um auf eine Gefahr hinzuweisen oder die Überholabsicht zu verdeutlichen. Das bedeutet: Fährt man auf der linken Spur und befindet sich davor ein Fahrzeug, das langsamer ist, darf man von Weitem mit der Lichthupe darauf aufmerksam machen, dass man überholen will. Die Lichthupe darf aber immer nur kurz eingesetzt werden und es muss jederzeit der erforderliche Mindestabstand eingehalten werden. Außerdem darf die Lichthupe nur zum Einsatz kommen, wenn die danebenliegende Spur frei ist und der Vorausfahrende die Möglichkeit hat, auszuweichen.

Wer dem Vorausfahrenden nah auffährt und über eine längere Strecke mit Lichthupe zwingen will, die linke Spur zu räumen, begeht eine Nötigung und kann mit Geldstrafe, Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis belangt werden.

Übrigens: Die gängige Praxis, jemanden mit der Lichthupe auf eine Radarfalle aufmerksam zu machen oder ihm damit die Vorfahrt zu signalisieren, ist nicht erlaubt.

2. Das Rechtsfahrgebot gilt auch auf der Autobahn

Grundsätzlich stimmt das: Das Rechtsfahrgebot gilt generell überall – innerorts, außerorts und auch auf der Autobahn.

Das Rechtsfahrverbot ist in § 2 der StVO geregelt. Dort heißt es: „Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.”

Jedoch gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme. Das sind die Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot:

  • Innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen Autobahnen, dürfen Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen auf mehrspurigen Straßen den Fahrstreifen frei wählen. So soll gewährleistet werden, dass der Verkehr in der Stadt flüssig läuft.
  • Auf der Autobahn darf man vom Rechtsfahrgebot abweichen, wenn die Verkehrsdichte dies rechtfertigt. Das heißt: Ist man bei dichtem Verkehr auf der Autobahn unterwegs und müsste häufig überholen, darf man auch für längere Zeit die mittlere Spur befahren, solange man andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert.

Mythos: Mindestgeschwindigkeit auf der Autobahn

Hartnäckig hält sich der Mythos, dass man auf der Autobahn mindestens 60 Kilometer pro Stunde fahren muss. Dies ist aber nicht der Fall: Die Straßenverkehrsordnung schreibt lediglich vor, dass auf Autobahnen nur Kraftfahrzeuge fahren dürfen, die nach ihrer Bauart 60 Kilometer pro Stunde oder mehr fahren können. Den Begriff „Mindestgeschwindigkeit“ gibt es in der StVO nicht.

Das heißt jedoch nicht, dass man auf der Autobahn beliebig langsam fahren darf. Denn ebenfalls steht in der StVO, dass Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren dürfen, dass sie den Verkehrsfluss behindern. Das bedeutet, Autofahrer sollten auf der Autobahn so fahren, dass sie zu einem fließenden Verkehr beitragen. Wer andere mutwillig behindert, kann mit einem Verwarnungsgeld belegt werden.

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3. Werktags parken: Am Samstag gibt es kein Knöllchen

Wer sich am Samstag über einen kostenlosen Parkplatz freut, auf den könnte bei der Rückkehr zum Auto ein Knöllchen warten. Der Grund ist ein Missverständnis, dem viele Autofahrer aufsitzen, wenn sie ein Schild mit der Aufschrift „Parken werktags mit Parkschein“ lesen. Denn die meisten denken bei einem Werktag an Montag bis Freitag. Das ist jedoch falsch: Auch der Samstag ist ein Werktag. Genauer gesagt gelten alle Kalendertage als Werktage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Daher muss man auch am Samstag ein Parkticket lösen, wenn das Schild „nur werktags“ ein solches verlangt.

4. Auf dem Parkplatz gilt rechts vor links

Darauf, dass auf Parkplätzen generell die Regel „rechts vor links“ gilt, sollten sich Autofahrer besser nicht verlassen. Es ist – wie so oft – komplizierter. Die bekannte Vorfahrtsregel gilt nämlich nur, wenn auf dem Parkplatz Fahrspuren eingezeichnet sind, die entsprechend markiert und als Straße erkennbar sind. Handelt es sich bei dem Parkplatz um eine große Fläche mit Parkbuchten ohne markierte Fahrwege, gilt die Rechts-vor-Links-Regel nicht. Auch deshalb sollte man auf Parkplätzen immer langsam und rücksichtsvoll fahren und sich im Zweifel per Handzeichen über die Vorfahrt verständigen.

Übrigens: Die Straßenverkehrsordnung gilt auf öffentlichen Parkplätzen, beispielsweise einer Stadt oder Gemeinde, die frei zugänglich sind. Auf privaten Parkplätzen gilt die StVO nur, wenn ein Schild ausdrücklich darauf hinweist.

5. Bei abknickender Vorfahrtsstraße muss man nicht blinken

Ein klarer Fall von „es kommt darauf an.“ Eine abknickende Vorfahrtsstraße ist eine Vorfahrtsstraße, die an einer Kreuzung nicht geradeaus verläuft, sondern nach rechts oder links weiterführt. Dabei gilt: Wer der abknickenden Vorfahrtsstraße weiter folgt, hat Vorfahrt – und muss blinken. Außerdem muss derjenige blinken, der die abknickende Vorfahrtsstraße link oder rechts verlässt. Dann handelt es sich um einen normalen Abbiegevorgang.

Wer jedoch an einer abknickenden Vorfahrtsstraße geradeaus weiter fährt, also die Straße geradeaus verlässt, muss nicht blinken.

6. Rechts überholen ist verboten

Generell stimmt das. Gemäß Straßenverkehrsordnung muss links überholt werden. Aber auch hierbei gibt es Ausnahmen:

  • Rechts überholen innerorts: Sind mehrere Fahrstreifen vorhanden, dürfen Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen auch rechts schneller fahren als links.
  • Auf der Autobahn rechts überholen: Gibt es einen Stau oder stockenden Verkehr, darf man rechts überholen. Jedoch ist dies nur in engen Grenzen erlaubt. Laut der Website bussgeldkatalog.org hat die Rechtsprechung gezeigt, dass das Überholen rechts nur zulässig ist, wenn auf der linken Spur höchstens 60 km/h gefahren wird und die überholenden Fahrzeuge nicht mehr als 20 km/h schneller fahren.

7. Der grüne Pfeil beim Abbiegen ist wie eine grüne Ampel

Das Verkehrsschild „grüner Pfeil auf schwarzem Grund“ verleitet viele Autofahrer dazu, wie bei einer grünen Ampel einfach abzubiegen. Das kann jedoch teuer werden. Denn Abbiegen darf man an diesem Verkehrszeichen nur, wenn man vorher angehalten und überprüft hat, ob die Straße frei ist. Der „grüne Pfeil“ ist also mit einem Stoppschild zu vergleichen.

Übrigens: Eine Pflicht, bei freier Straße am grünen Pfeil abzubiegen, gibt es nicht. Daher darf auch niemand per Hupe oder Lichthupe dazu genötigt werden.

8. Autofahren ohne Schuhe ist verboten

Ob mit Flipflops, High Heels oder gleich barfuß – gibt es eine Vorschrift, welches Schuhwerk man zum Autofahren anziehen muss? Grundsätzlich nicht. Gesetzlich ist nicht vorgeschrieben, mit welchen Schuhen man Autofahren darf und mit welchen nicht. Daher ist es generell auch erlaubt, ohne Schuhe Auto zu fahren.

Jedoch kann es im Fall eines Unfalls zu Problemen kommen. Denn wer barfuß fährt, kann gegebenenfalls nicht stark auf die Bremse steigen. Stellt sich heraus, dass das der Grund für den Unfall war, kann daraus zumindest eine Teilschuld resultieren. Zudem kann es Probleme mit der Kaskoversicherung geben.

Wer übrigens beruflich Auto fährt, kann durch Unfallverhütungsvorschriften zu „ordentlichem Schuhwerk“ gezwungen werden.

Mit welchen Schuhen Autofahren?

Im Gesetz ist nicht geregelt, mit welchen Schuhen man Autofahren darf oder nicht

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9. Ein Fahrverbot gibt es erst ab 0,5 Promille

Wer sich unauffällig und regelkonform im Straßenverkehr bewegt, dem drohen erst ab einem Wert von 0,5 Promille rechtliche Konsequenzen. Wer jedoch unsicher fährt und andere gefährdet, muss auch bereits ab 0,3 Promille mit unangenehmen Folgen wie einem Bußgeld rechnen, besonders wenn es sich um einen wiederholten Vorfall handelt.

Ab 0,5 Promille wird man aber in jedem Fall wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt, auch wenn man nicht auffällig fährt. Diese wird je nach Verstoß unterschiedlich hart bestraft. Wer das erste Mal erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot rechnen.

Bei mehr als 1,1 Promille spricht man von einer absoluten Fahruntüchtigkeit. Dann handelt es sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Diese wird mit drei Punkten und einer Geldstrafe geahndet. Die Fahrerlaubnis wird eingezogen, auch eine Freiheitsstrafe ist dann möglich.

10. Nach einem Unfall darf man die Autos nicht mehr bewegen

Nach einem Unfall die Autos stehen lassen, um den Unfallhergang besser aufklären zu können? Das ist nicht immer eine gute Idee. Vor allem nicht, wenn es sich um einen leichten Unfall auf einer vielbefahrenen Straße, Kreuzung oder Autobahn handelt. Hier gilt: Ist weiter nichts passiert, sollte das Auto möglichst bald weggefahren werden.

Generell gilt im Fall eines Unfalls: Die Unfallstelle sichern, sich um Verletzte kümmern und gegebenenfalls Polizei und Notarzt verständigen. Anschließend sollte man Fotos von der Unfallstelle machen, Ausschau nach Zeugen halten und bestenfalls gemeinsam mit dem Unfallgegner einen Unfallbericht ausfüllen. Einen solchen sollte man laut ADAC immer dabeihaben – auf dessen Webseite gibt es ihn in verschiedenen Sprachen zum Herunterladen.

InformationWer auffährt, ist schuld, oder doch nicht?

Wer auf ein anderes Auto auffährt, ist immer schuld – diese „Regel“ kennen wohl alle Autofahrer. Aber stimmt sie auch? Zumindest oft. Denn Autofahrer müssen, um auch auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren zu können, vorausschauend fahren, eine angemessene Geschwindigkeit und ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten. Oft sind Verstöße gegen diese Regeln der Grund für Auffahrunfälle und entsprechend oft hat der Auffahrende Schuld am Unfall.

Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen: Bremst der Vorausfahrende unerwartet und grundlos ab, kann er teilweise haftbar gemacht werden. Beispiele hierfür sind das starke Abbremsen vor einer freien Parklücke, einer grünen Ampel oder einem Blitzer.

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