Immer mehr Arbeitnehmer machen von der Möglichkeit Gebrauch, ihren Firmenwagen auch für private Fahrten zu nutzen. Allerdings wissen nur wenige, was es dabei alles zu berücksichtigen gilt – unter anderem, dass sie die Erlaubnis ihres Arbeitgebers benötigen.
Wichtig ist es zunächst, die diesbezüglichen Rahmenbedingungen zwischen Chef und Angestellten festzulegen. Sofern Sie als Arbeitnehmer von Ihrem Vorgesetzten nicht die ausdrückliche Genehmigung bekommen, den Firmenwagen privat nutzen zu können, sollten Sie tatsächlich von diesem Vorhaben Abstand nahmen. Anderenfalls drohen ggf. Schwierigkeiten mit dem Chef – und dem Finanzamt.
Klären Sie in den Vereinbarungen zur Nutzung des Firmenfahrzeugs folgende Faktoren ab:
- Ist die private Nutzung generell gestattet?
- Darf Ihr (Ehe-)Partner ebenfalls mit dem Wagen fahren?
- Erlaubt Ihnen der Chef auch Fahrten ins Ausland?
- Wie sind Unfälle im Rahmen der privaten Nutzung versichert?
Den Firmenwagen für private Zwecke nutzen
Wenn Sie den Dienstwagen nicht nur für berufliche Fahrten, sondern auch privat nutzen, ist von einem so genannten „geldwerten Vorteil“ die Rede. Es ist demnach eine Art Bonus, den Sie wie ein zusätzliches Einkommen dem Finanzamt melden bzw. versteuern müssen. Falls Sie das nicht tun, erwarten Sie Probleme mit der Steuerbehörde.
Die Finanzbehörde rechnet den Firmenwagen üblicherweise pauschal ab. Dabei wird monatlich jeweils ein Prozent des aktuellen Listenpreises des Fahrzeugs zu Grunde gelegt. Alternativ besteht die Möglichkeit, eine detaillierte Aufschlüsselung auf der Basis eines Fahrtenbuchs zu erstellen.
Übrigens: Benzinkosten sind steuerlich abzugsfähig. Wer die Kosten fürs Tanken ganz oder teilweise „in Eigenregie“ übernimmt, darf diese vom geldwerten Vorteil als Werbungskosten für den Dienstwagen abziehen.
Private Nutzung von Firmenwagen – Das sollten Sie ebenfalls wissen
Das Finanzamt unterscheidet, ob der Dienstwagen lediglich für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz oder auch für private Fahrten genutzt wird:
Wird das Fahrzeug ausschließlich für den Hin- und Rückweg zum Arbeitsplatz benutzt, ist laut richterlichem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Oktober 2011 / Az. VI R 56/10 nicht von einer privaten Nutzung die Rede. Der geldwerte Vorteil entfällt daher, und das zusätzliche Versteuern des Firmenautos durch den Mitarbeiter ist nicht erforderlich.
Tipp: Im beruflichen Alltag obliegt es Ihrem Arbeitgeber zu bestimmen, „wo es lang geht“ und was zu tun ist. So auch mit Blick auf die Verwendung des Firmenfahrzeugs. Daher kann Ihr Chef je nach Vereinbarung ggf. den Wagen jederzeit zurückverlangen und muss dafür nicht einmal eine Begründung liefern. Sie sollten deshalb stets auf mögliche Überraschungen gefasst sein, wenn Sie den Wagen beispielsweise für die nächste Fahrt in den Urlaub benötigen. Achten Sie grundsätzlich darauf, den Pkw pfleglich zu behandeln. Und vermeiden Sie, persönliche Dinge im Fahrzeug liegen zu lassen.
Unfall mit Firmenwagen während privater Fahrt – Wie ist die Rechtslage?
Bei einem Schadensfall ist es zunächst unerheblich, ob es sich um eine private oder dienstliche Fahrt gehandelt hat. Dies ist ggf. erst in einem zweiten Schritt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, oder im Falle einer unerlaubten privaten Fahrt ggf. zwischen Arbeitnehmer und der Versicherung zu klären. Informieren Sie sich möglichst im Vorfeld darüber, wie das Firmenfahrzeug versichert ist und inwieweit Sie das Fahrzeug für private Zwecke nutzen dürfen.
Wenn es aufgrund eines Verkehrsverstoßes zu einem Unfall gekommen ist, kann dies zur Einstufung als grobe Fahrlässigkeit führen und hätte ggf. zur Folge, dass Sie als Fahrzeugnutzer für die entstandenen Kosten aufkommen müssen.
Sofern das Firmenfahrzeug nicht privat genutzt wird
Sie verzichten auf die private Nutzung des Firmenfahrzeugs? Auch dann sollten Sie dies vertraglich regeln. Ist in der entsprechenden Vereinbarung explizit festgehalten, dass Sie den Wagen nicht für private Zwecke verwenden dürfen, ist Ihr Chef laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Nr. 105 vom 28. Dezember 2011) nicht verpflichtet, entsprechende Kontrollen durchzuführen.