Wenn es auf den Straßen kracht, dann kracht es oft richtig. Zum Glück kommt es bei vielen Autounfällen dank immer sicherer Fahrzeuge häufig nur zu Blech- und Sachschäden. Diese werden dann repariert oder das Auto wird – im Fall eines Totalschadens – verschrottet. Selbst, wenn ein Unfallfahrzeug repariert werden kann, können Sie als Besitzer frei entscheiden, ob Sie diese Leistung in Anspruch nehmen oder nicht. Die Alternative ist, dass Sie sich das Geld für die Reparatur auszahlen lassen. Dies wird auch fiktive Abrechnung genannt. Diese Alternative ist jedoch an einige Voraussetzungen geknüpft.
Was ist eine fiktive Abrechnung?
Fiktive Abrechnung bedeutet, dass Sie die Schadenssumme, die die Autoversicherung Ihres Unfallgegners für die Reparatur Ihres Fahrzeugs in einer Werkstatt bezahlt hätte, ausgezahlt bekommen. Allerdings erhalten Sie die kalkulierten Reparaturkosten nur dann vollständig, wenn Sie Ihr Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen und es nicht etwa abstellen, abmelden oder verkaufen. Bei der Abrechnung im Haftpflichtfall müssen Sie das Auto nach der Reparatur mindestens weitere sechs Monate weiternutzen, wenn die 130-Prozent-Regel greift. Das heißt, wenn die Summer von Restwert und Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert mit nicht mehr als 30 Prozent übersteigt. Im Kaskobereich ist die Grenze der im Gutachten ermittelte Widerbeschaffungswert.
Sie können den Unfallwagen aber dort instand setzen lassen, wo Sie wollen – eventuell sogar günstiger. Unter anderem deshalb ist die fiktive Abrechnung eine beliebte Art der Schadenersatzforderung.
Gutachten oder Kostenvoranschlag?
Voraussetzung für eine fiktive Abrechnung – außer bei Bagatellschäden – ist ein offizielles Gutachten. Dieses dokumentiert den Schaden in seinem vollen Umfang und stellt die Höhe der Reparaturkosten fest. Diese fiktiv geschätzten Kosten werden dann auf Wunsch ausgezahlt.
Der Gutachter kann von der Versicherung Ihres Unfallgegners beauftragt werden, Sie können aber auch selbst einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl heranziehen. Hat die Versicherung der Kostenübernahme vorher zugestimmt, entstehen Ihnen dabei keine Kosten.
Bei Bagatellschäden können Sie in der Regel nur einen Kostenvoranschlag für die Reparatur anfordern. Denn hier stünde ein kostspieliges Gutachten mit dem entstandenen Schaden nicht in Relation. Dabei kann der Kostenvoranschlag entweder von einem Sachverständigen oder einer Kfz-Werkstatt erstellt werden. Bei jüngeren, wertvollen Fahrzeugen mit einer niedrigen Laufleistung lohnt es sich in der Regel, einen Sachverständigen zu beauftragen, denn sein Gutachten enthält mehr Positionen, die bei der Schadensregulierung berücksichtigt werden. Das kann Ihnen am Ende mehr Geld bringen als ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt.
Fiktive Abrechnung – Restwert und Totalschaden
Sollten Sie von der fiktiven Abrechnung Gebrauch machen, Ihr Unfallfahrzeug aber nicht reparieren lassen wollen, können Sie nicht mit der vollen Schadenssumme rechnen. In diesem Fall wird nämlich der Restwert des Fahrzeugs von den Reparaturkosten abgezogen. Nur den so ermittelten Restbetrag bekommen Sie ausgezahlt.
Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, gilt folgendes: Die gegnerische Versicherung muss nur den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs (den Wert, den das Fahrzeug vor dem Unfall hatte) abzüglich dessen Restwerts (Wert des Unfallfahrzeugs, falls dieses verkauft wird) erstatten und nicht etwa die geschätzten Reparaturkosten.
Um nach einem Autounfall alle Ihre Ansprüche als Geschädigter geltend zu machen, empfiehlt es sich u.U., einen Rechtsanwalt mit der Abwicklung zu beauftragen. Dieser wird Sie kompetent vertreten und für Sie das Meiste an Schadensersatz in der fiktiven Abrechnung herausholen. Verfügen Sie über eine Private-Rechtsschutzversicherung, wird diese ggf. bestimmte Kosten tragen (u.a. Gutachter und Anwaltskosten). Wenn Sie noch keine haben oder Preise vergleichen möchten, dann berechnen Sie jetzt Ihren günstigen Tarif bei Verti.