Man kennt es: In der Innenstadt stehen die Autos dicht an dicht und die Suche nach einer geeigneten Parklücke kostet Zeit und Nerven. Dabei möchte man ja nur ganz kurz den Wagen abstellen und in wenigen Minuten Besorgungen machen. Endlich findet sich ein halbwegs passender Parkplatz – doch das Auto steht leider nicht ganz korrekt innerhalb der Parkplatzmarkierung. So schnell passiert hoffentlich nichts, denkt man sich, und eilt davon. Doch bei der Rückkehr zum Wagen erwartet einen dann ein Strafzettel wegen Falschparkens – so ein Ärger. Wann falsches Parken strafbar ist und welche Kosten es mit sich bringen kann, erfahren Sie hier!
Wann parkt man falsch?
Die erste Frage müsste lauten: Was bedeutet parken eigentlich? Ein Fahrzeug gilt laut Paragraf 12 der Straßenverkehrsordnung, kurz StVO, als geparkt, wenn man länger als drei Minuten hält oder wenn man es verlässt. Derselbe Paragraf beschreibt auch, was richtiges Parken ausmacht: In der Regel erfolgt dieses auf der rechten Seite (Ausnahmen: in Einbahnstraßen oder z.B. bei rechts liegenden Schienen), außerhalb des Halt- oder Parkverbots, möglichst platzsparend und ohne andere zu behindern. Das Ein- und Aussteigen sowie das Rangieren sollten möglich sein.
Parken ist unzulässig, wenn…
- das Fahrzeug vor oder hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten steht.
- in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist.
- das Auto vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten geparkt wird.
- das Auto die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert.
- das Fahrzeug vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber geparkt wird.
- man über Schachtdeckeln oder anderen Verschlüssen parkt, obwohl durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist.
- das Fahrzeug vor Bordsteinabsenkungen geparkt wird.
Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO, § 12, Absatz 3 Halten und Parken)
Zusammengefasst: Stellt man den Wagen auf eine Weise ab, die für andere hinderlich oder gar gefährlich sein könnte, wird man also zum Falschparker. Zu guter Letzt fällt das Parken im absoluten Halteverbot beziehungsweise Parkverbot oder vor Feuerwehreinfahrten auch unter Falschparken.
Typische Fälle falschen Parkens ereignen sich zum Beispiel:
- auf Geh- und Radwegen, in zweiter Reihe oder auf dem Schutzstreifen
- auf Behindertenparkplätzen
- vor Feuerwehrzufahrten
- im generellen Halte- und Parkverbot
- auf Bahnübergängen
- an Bushaltestellen oder Bussonderstreifen
- an Fußgängerüberwegen
- auf gesonderten Parkplätzen im öffentlichen Raum, z.B. für Taxis und zukünftig auch für E-Autos oder Carsharing-Wagen
- bei einer Belegung von mehr als einem Parkplatz
- bis zu zehn Metern vor Ampeln
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten
- an engen oder unübersichtlichen Stellen und scharfen Kurven.
Doch wie sieht es aus, wenn das Auto über die Parkmarkierung ragt? Das Parken über die Markierung hinaus kommt gerade im städtischen Verkehr des Öfteren vor. Steht nur ein Wagen etwas schräg oder versetzt, verschiebt dies meist die gesamte Parkreihe. Schließlich brauchen die Insassen anderer Fahrzeuge trotzdem genügend Platz zum Ein- und Aussteigen sowie Rangieren.
Das Parken über der Linie ist dabei jedoch nicht immer eine Ordnungswidrigkeit: Handelt es sich nicht um eine verkehrsberuhigte Zone oder eine Parkfläche, die durch ein Parkplatz- bzw. Zusatzschild ausgewiesen ist, wird in der Regel kein Bußgeld fällig. Die meisten Markierungen zeigen lediglich an, welche Flächen sich für ein möglichst platzsparendes Parken eignen.
Tipp: Versuchen Sie Ihr Fahrzeug so gut es geht innerhalb der weißen Markierungslinien zu parken. Ideal ist es, wenn die Räder sogar noch etwas Abstand zu den Markierungen haben.
Bei markierten Parkplätzen gilt: Mehrere Parkplätze zu belegen, also zum Beispiel das Parken auf zwei Parkplätzen, ist jedoch nicht erlaubt. Hier droht ein Verwarngeld.
Was passiert, wenn man falsch parkt?
Man war im Stress, hat vielleicht ein Verbotsschild übersehen oder vergessen, ein Parkticket zu kaufen – und bei der Wiederkehr zum Auto winkt einem bereits ein Knöllchen entgegen. Schlimmer noch: Das Auto steht eventuell nicht mehr dort, wo man es geparkt hatte, weil es abgeschleppt wurde.
Was genau passiert, wenn man falsch geparkt hat, hängt von der jeweiligen Schwere der Ordnungswidrigkeit ab. Es ist schließlich ein Unterschied, ob man ohne Parkticket geparkt hat oder aber eine wichtige Feuerwehrzufahrt versperrt. Bei letzterem handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß.
FAQ: Falsch geparkt – und nun?
- Der Strafzettel – oder auch: Das Knöllchen
- Wer darf Strafzettel verteilen?
- Wer muss die Abschleppkosten zahlen?
- Gibt es einen Unterschied zwischen Verwarn- und Bußgeld?
- Was lohnt sich eher: Zahlung oder Einspruch?
Während „Strafzettel“ der wohl geläufigste Name für den Denkzettel am Auto ist, hat sich auch das „Knöllchen“ mittlerweile sehr gut in der deutschen Umgangssprache etabliert. Dieser Begriff kommt aus dem Rheinischen und hat seinen Ursprung in dem Wort „Protokoll“, welches in bestimmten Regionen ein polizeiliches Strafmandat bezeichnet. Aus „Protokoll“ wurde umgangssprachlich „Protoknoll“ gebildet, sodass zu guter Letzt die „Knolle“ beziehungsweise die Verniedlichungsform das „Knöllchen“ übrigblieb.
Erwischt die Polizei oder das Ordnungsamt Falschparker, wird in der Regel der klassische Strafzettel unter den Scheibenwischer des falsch geparkten Fahrzeugs geklemmt. Das Knöllchen informiert über die Verwarnung, man erhält diese samt Zahlungsaufforderung jedoch außerdem per Post.
Im Fall der zugeparkten Feuerwehrzufahrt bleibt es jedoch nicht unbedingt beim Knöllchen: In solch gefährdenden Situationen kann das Fahrzeug auch abgeschleppt werden. Die Abschleppkosten sowie das erhöhte Bußgeld summieren sich schnell und müssen vom Falschparker gezahlt werden. Zudem droht ein Punkt in Flensburg.
Ja, denn je nach Schwere der Ordnungswidrigkeit sind für Falschparker unterschiedliche Geldstrafen oder sogar ein Punkt in Flensburg fällig: Geringfügige Ordnungswidrigkeiten ziehen als Strafe derzeit ein Verwarngeld zwischen 5 Euro und 55 Euro nach sich, ab 60 Euro spricht man von einem Bußgeld. Ein solches Bußgeld fürs Falschparken muss man beispielsweise zahlen, wenn man Rettungsfahrzeuge behindert oder auf Autobahnen parkt. In diesen Fällen ist zusätzlich ein Punkt in Flensburg die Folge. Ab September 2021 gelten zudem erhöhte Sätze.
Übrigens: Auch, wenn man umgangssprachlich von „Strafen“ spricht, fallen Verwarn- und Bußgelder nicht unter klassische Strafen, denn sie werden weder in das Polizeiregister oder Führungszeugnis eingetragen noch zu Vorstrafen gezählt. Stattdessen sind sie als Denkzettel gedacht.
Wurde man zum Zahlen eines Verwarn- oder Bußgelds aufgefordert, macht man dies in der Regel zeitnah nach dem postalischen Eingang des Bescheids per (Online-)Überweisung. Verpasst man beim Verwarngeld die gesetzte Frist, wird einem ein Bußgeldbescheid mit einer erneuten und zudem höheren Geldstrafe geschickt.
Ist man der Ansicht, den Bußgeldbescheid und die damit verbundene Zahlungsaufforderung ungerechtfertigter Weise erhalten zu haben, kann man innerhalb von zwei Wochen Einspruch bei der zuständigen Behörde einlegen – also bei derselben, von welcher man den Bußgeldbescheid erhalten hat. Wenn es nicht gerade um den Verlust des eigenen Führerscheins geht oder ein mehrmonatiges Fahrverbot droht, lohnt sich in den meisten Fällen ein Einspruch nicht, da dieser mit weiteren Kosten verbunden sein kann.
Die Kfz-Versicherung von Verti bietet für diesen Fall einen Verkehrsrechtsschutz an. Werden beispielsweise zu Unrecht Ansprüche gegen einen geltend gemacht, ist man durch den Verkehrsrechtsschutz umfassend abgesichert – und muss sich um eventuelle Kosten für Anwälte, Gerichte oder Sachverständige nicht sorgen. Fußgänger, Radfahrer sowie Fahranfänger profitieren von diesem Schutz ebenfalls und haben in Streitsituationen den Rücken frei. Aber Vorsicht: Parkverstöße sind im Regelfall nicht von der Deckung einer Versicherung zum Verkehrsrechtsschutz umfasst. Hier sollte man die entsprechenden Versicherungsbedingungen zu Rate ziehen.
- Was passiert, wenn man zu oft falsch parkt?
Doch: Wie viele Strafzettel darf man sammeln, bevor der Führerschein entzogen wird? Die Faustregel dahingehend lautet, dass ein Strafzettel pro Woche das Maximum ist. Bei über 60 Strafzetteln in einem Jahr droht die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) sowie ein bis zu dreimonatiges Fahrverbot oder sogar der Führerscheinentzug. Auch, wer über einen längeren Zeitraum als ein Jahr durch eine Vielzahl von Strafzetteln auffällt, läuft Gefahr, die MPU machen zu müssen. Und nicht nur das – diverse Verkehrsdelikte werden auch im Fahreignungsregister festgehalten und erst nach einiger Zeit gelöscht. Hat man in diesem Register auffällig viele Einträge, wirkt sich dies negativ auf die Kaskoversicherungen aus.
- Ist ein Strafzettel eine Anzeige?
Nein, ein Strafzettel ist keine klassische Anzeige. In erster Linie handelt es sich hierbei um die Information über eine begangene Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr und der zugehörigen Konsequenz.
Nicht selten ist der Ärger über Falschparker so groß, dass Privatpersonen in Eigenregie Ordnungsamt und Polizei auf diese hinweisen. „Anzeigen“ kann man das Fehlverhalten der Verkehrs-Rowdies über die Seite des Ordnungsamts oder auch über diverse Apps.
Weder das Ordnungsamt noch die Polizei sind in dem Fall jedoch verpflichtet, dem Hinweis nachzugehen. Bei unmittelbarer Gefahr sollte man von einer Anzeige absehen und direkt die Polizei kontaktieren, welche sich vor Ort um die Lösung des Problems kümmert.
Was kostet Falschparken?
Die Kosten fürs Falschparken variieren: Je nach Tatbestand wird man derzeit entweder zum Zahlen eines Verwarngelds (10 Euro bis 55 Euro) oder eines Bußgeldes (ab 60 Euro) aufgefordert. Ab September 2021 werden die Verwarn- und Bußgelder stark erhöht, die Zahlen mit * davor kennzeichnen hierbei die bisher geplanten Geldstrafen.
Verwarngelder gibt es für kleinere Ordnungswidrigkeiten wie beispielsweise:
- 15 Euro (*bis zu 55 Euro) für einen einfachen Parkverstoß
- bis zu 35 Euro (*110 Euro) für verbotswidriges Parken auf Rad- und Gehwegen
- bis zu 35 Euro (*110 Euro) für das Halten und Parken in zweiter Reihe
- 35 Euro (*55 Euro) für das Parken auf einem Behindertenparkplatz
Info: Die genannten Verwarngelder können je nach Parkdauer oder Art der Störung teurer werden. So werden aus den 15 Euro für das Parken im Halteverbot schnell 25 Euro, wenn man andere dadurch behindert hat oder über eine Stunde falsch steht. Und 35 Euro werden es, wenn man über eine Stunde mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer im Halteverbot parkt.
Bußgelder werden bei schwerwiegenderen Verstößen fällig, zum Beispiel:
- 60 Euro plus 1 Punkt in Flensburg für das Parken an engen Stellen, sodass Rettungsfahrzeuge behindert wurden
- 65 Euro (*bis zu 100 Euro) plus 1 Punkt in Flensburg, wenn durch falsches Parken vor oder in einer Feuerwehrzufahrt Einsatzfahrzeuge behindert wurden
- 70 Euro plus 1 Punkt in Flensburg für das Parken auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
Eine Auflistung aller Geldstrafen für falsches Parken sind im aktuellen Bußgeldkatalog zu finden. Gerade die neue Version des Bußgeldkatalogs 2021 wird einige Änderungen mit sich bringen – ein Blick hinein lohnt sich also auf jeden Fall. Wirklich teuer wird es, wenn das eigene Auto abgeschleppt wird oder anderweitig ein Schaden entstehen sollte.
Der günstigere Weg ist auch in diesem Fall wieder der besonnenere: Vorausschauendes Fahren und Parken, eine genaue Prüfung eventueller Verbote und platzsparendes, umsichtiges Parken schützen vor Knöllchen und Bußgeldern.
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