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Bußgeldkatalog 2024: Alle Infos im Überblick

4 Min Zu schnell gefahren, falsch geparkt, Rettungsgasse nicht gebildet – das sind die Strafen für Verstöße im Straßenverkehr laut aktuellem Bußgeldkatalog 2024.

Standblitzer in einem Gebüsch

Seit 9. November 2021 gilt ein neuer Bußgeldkatalog. Seitdem müssen Autofahrer für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung deutlich tiefer in die Tasche greifen. Die Buß- und Verwarngelder wurden zum Teil mehr als verdoppelt, zum Beispiel, wenn keine Rettungsgasse gebildet wird. Informieren Sie sich hier über die aktuell geltenden Regeln aus dem Bußgeldkatalog 2024.

Seit wann ist der neue Bußgeldkatalog gültig?

Nachdem der Bundesrat am 8. Oktober 2021 die Änderungen der Bußgeldkatalog-Verordnung beschlossen hatte, wurden diese am 19. Oktober im Bundesgesetzblatt verkündet. Drei Wochen später, am 9. November 2021 traten diese Aktualisierungen in Kraft. Seither gelten teils deutlich höhere Bußgelder.

Bußgeldkatalog 2024: Diese Regelungen gelten

Ein zu forscher Fahrstil kann seit Inkrafttreten des neuen Bußgeldkatalogs richtig teuer werden. Auch Versäumnisse beim Bilden von Rettungsgassen sowie im Zusammenhang mit Rechtsabbiegemanövern von Lkw werden seitdem strenger geahndet. Diese Regeln gelten:

  • Beim Überschreiten der gültigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften haben sich die Strafen für Überschreitungen bis zu 20 km/h verdoppelt. Beispielsweise kosten bis zu 20 km/h mehr innerorts jetzt 70 Euro, außerorts 60 Euro – vorher waren es 35 bzw. 30 Euro. Wer die Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um bis zu 30 km/h überschreitet, muss statt bisher 80 Euro nun 150 Euro zahlen.
  • Beim Nichtbilden einer Rettungsgasse ist neu, dass nun zu den bisher geltenden Strafen wie Bußgeld und Punkte auf jeden Fall ein Monat Fahrverbot droht – selbst, wenn keine Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung vorlag.
  • Ganz neu eingeführt wurde der Tatbestand für das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse. Je nach Schwere des Verstoßes, liegt das Bußgeld zwischen 240 und 320 Euro. Hinzu kommen auf jeden Fall zwei Flensburger Punkte und ein Monat Fahrverbot.
  • Lkw dürfen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit rechts abbiegen. Bei einem Verstoß ist neben einem Punkt auch ein Bußgeld von 70 Euro, bei Gefährdung 85 Euro und bei Unfall 105 Euro fällig.
  • Bußgelder für fehlerhafte Abbiegevorgänge wurden verdoppelt. Werden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, kommt ein Fahrverbot von einem Monat hinzu.
  • Das Befahren von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird statt bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro geahndet. Autofahrer, die die Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- bzw. Aussteigen verletzen, müssen ebenfalls mit einer Verdopplung des Bußgeldbetrages rechnen.
  • Die Strafe für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie das belästigende unnütze Hin- und Herfahren, sogenanntes Auto-Posing, wurde von früher maximal 20 Euro auf bis zu 100 Euro erhöht.

Aktueller Bußgeldkatalog: Regeln für das Halten und Parken

Um die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer im Straßenverkehr zu erhöhen, wurden die Buß- und Verwarngelder für Halt- und Parkverstöße im aktuellen Bußgeldkatalog deutlich verschärft.

  • Die Strafen für Parken auf Geh- und Radwegen, Halten auf dem Schutzstreifen sowie das Halten und Parken in zweiter Reihe wurden auf bis zu 110 Euro angehoben. Je nach Schwere des Verstoßes kann nun auch schneller ein Punkt in Flensburg hinzukommen.
  • Unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz wurde von 35 Euro auf 55 Euro erhöht.
  • Für das Parken in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten oder mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen werden nun bis zu 100 Euro Bußgeld fällig.
  • Rechtswidriges Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen im Bereich einer scharfen Kurve kostet jetzt bis zu 55 Euro.
  • Ein allgemeiner Halt- und Parkverstoß wird statt bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld von bis zu 55 Euro belangt.
  • Das Bußgeld für Parken im Schienenraum wurde auf bis zu 70 Euro erhöht. Neu ist: Wer dem Schienenverkehr keinen Vorrang gewährt, muss mit einem Bußgeld von 80 Euro rechnen.
  • Halt- oder Parkverstöße auf Bussonderstreifen und im Haltestellenbereich wurden von früher maximal 35 Euro auf bis zu 100 Euro erhöht.
  • (..) Unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für Elektro- und Carsharing-Fahrzeuge wird mit einem Verwarngeld von 55 Euro sanktioniert.

Ab wann droht ein Fahrverbot laut aktuellem Bußgeldkatalog?

Fahrverbote können für verschiedene Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung verhängt werden. In der Regel werden Verstöße mit zwei Punkten in Flensburg immer auch mit Fahrverbot geahndet. Ein Bußgeld kommt dann noch hinzu.

  • Grundsätzlich wird Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss – die Promillegrenze beträgt 0,5 – mit einem Fahrverbot belegt. In diesem Fall müssen Autofahrende mit einem ein bis drei Monate dauernden Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Das galt bereits im bisherigen Bußgeldkatalog.
  • Für Geschwindigkeitsübertretungen von 41 km/h und mehr nach Abzug der Toleranz außerorts und ab 31 km/h innerorts ist mindestens ein Monat Fahrverbot fällig.
  • Noch höhere Übertretungen des Tempolimits können mit zwei bis drei Monaten Fahrverbot geahndet werden. Zudem wird das Konto in Flensburg um zwei Punkte erhöht.
  • Wer eine rote Ampel überfährt und damit eine Sachbeschädigung oder Gefährdung des Verkehrs verursacht, wird ebenfalls mit einem Monat Fahrverbot bestraft.
  • Darüber hinaus kann die Teilnahme an illegalen Autorennen laut Bußgeldkatalog neben einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe zudem mit einem Fahrverbot geahndet werden.
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Was ist der Unterschied zwischen Buß- und Verwarngeld im Bußgeldkatalog?

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde verwarnen und ein Verwarngeld von 5 bis 55 Euro erheben. Ab 60 Euro wird von Bußgeld gesprochen. Eine Verwarnung kann auch ohne Verwarngeld erteilt werden.

Haben Punkte in Flensburg Auswirkungen auf den Versicherungsschutz?

Einige Autoversicherer erfragen im Rahmen der Antragsprüfung den Punktestand im Flensburger Fahreignungsregister – umgangssprachlich auch Verkehrssünderkartei genannt. Damit lassen sich Rückschlüsse auf das Risikoprofil des jeweiligen Fahrers ziehen.

Bei einem entsprechend hohen Punktestand ist es möglich, dass sich Anbieter für eine Teilablehnung aussprechen, etwa keine Vollkaskoversicherung anbieten bzw. die Versicherungsprämie anheben. Die Ablehnung einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist aus diesem Grund aber nicht möglich.

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