Vor allem im Frühling und im Herbst sind viele Menschen in Kauflaune. Der Sommer oder Winter steht vor der Tür und es fehlt an den passenden Outfits. Wenn es die Zeit erlaubt und es das Budget hergibt, geht es auf zur Shopping-Tour. Mit Freunden oder der ganzen Familie bummelt man mit aufmerksamen Suchblick durch die Ladenzeilen und wird sicher früher oder später fündig: Genau so ein Kleid hat im Schrank noch gefehlt! Farbe, Material, Schnitt und ja, auch der Preis – alles stimmt. Mit dem Anprobieren wird es dann etwas schwieriger als gedacht. In der kleinen Kabine ist es nicht leicht, sich das modisch schmal gearbeitete Teil über Kopf und Arme zu streifen. Als das eben noch so fabelhaft wirkende Kleid endlich da sitzt, wo er hingehört, reißt plötzlich eine Naht.
Man traut sich kaum, hinter dem Vorhang hervorzutreten und den Schaden einzugestehen. Sicher denkt das Personal, man habe sich absichtlich in eine zu kleine Größe gezwängt oder sich beim Umkleiden ungeschickt angestellt. Ein Riss zieht sich über die Schulter des neuen Teils und man selbst weiß nicht so recht, was einem in dieser misslichen Situation erwartet. Droht ein Hausverbot? Muss man die beschädigte Ware bezahlen? Die meisten Shopping-Fans haben sich bisher wohl kaum Gedanken darüber gemacht, was passiert, wenn man einen Schaden an Verkaufsware verursacht.
Ware im Laden beschädigt – Händler sind zumeist gegen Missgeschicke von Kunden versichert
Dabei passieren diese und ähnliche Malheure häufiger, als man denkt. Schließlich kann jedem Kunden im Geschäft unbeabsichtigt ein Fehler unterlaufen, der einen Schaden nach sich zieht. Das kann die mit der Tasche versehentlich vom Bord gefegte Vase im engen Durchgang eines Porzellanwaren-Ladens sein, der geplatzte Reißverschluss am „kleinen Schwarzen“ oder die gecrashte Fernbedienung des superteuren Flatscreens im Elektronikfachmarkt. Die Frage ist, wer für den Schaden aufkommt und wie man sich am besten verhält.
Zuerst einmal ist es vorteilhaft, Ruhe zu bewahren und das Missgeschick umgehend dem nächsten Verkäufer zu melden. Dabei sollte man den Hergang beschreiben und sich natürlich entschuldigen. Die meisten Geschäfte sind darauf eingestellt, dass Kunden versehentlich etwas kaputt machen und haben eine spezielle Versicherung abgeschlossen. Diese reguliert den Schaden und als Verursacher hat man nichts weiter zu befürchten.
Haftpflichtversicherung des Kunden springt ein – Police und unbeabsichtigtes Handeln vorausgesetzt
Sollte man in einem Laden trotzdem zur Zahlung aufgefordert werden, kommt – falls abgeschlossen und regelmäßig bezahlt – die eigene Private Haftpflichtversicherung für den Schaden auf. Diese begleicht den Brutto-Einkaufspreis der beschädigten Ware, der meist deutlich unter dem angegebenen Verkaufspreis liegt. Die Differenz wird von der Betriebsinhaltsversicherung des Geschäftsinhabers bezahlt.
Achtung: Wenn man im Fall der Pullover-Anprobe das gerissene Kleid ohne ein Wort auf den Bügel zurück hängt und den Shop verlässt, kann das Personal von einer vorsätzlich verübten Beschädigung ausgehen. In diesem Fall greift ebenso keine Versicherung, wie wenn man etwas absichtlich zerstört oder kaputt macht. Man bleibt dann auf den vollen Kosten sitzen und es droht eine Menge Ärger. Besser ist es, zu einem Missgeschick zu stehen.