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Benzinklausel in der Privathaftpflicht: Was ist versichert?

4 Min Privathaftpflicht oder Autoversicherung – wer ist zuständig? Bei dieser Frage spielt die Benzinklausel eine Rolle. Was es damit auf sich hat, lesen Sie hier

Mann belädt Auto mit einem Karton
Ines Wiedemann
21.06.2022
4 Min

Sowohl eine Privathaftpflichtversicherung als auch eine Kfz-Haftpflicht springen bei Schäden ein, die Versicherungsnehmer einem anderen zufügen. Beide schützen vor hohen Schadenersatzforderungen und schlimmstenfalls dem finanziellen Ruin. Dabei gilt: Eine Kfz-Haftpflicht ist für Schäden zuständig, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs entstehen. Die Privathaftpflicht kann sich in diesen Fällen auf die sogenannte Benzinklausel berufen. Hier gibt es alle Infos dazu und die Antwort auf die Frage, welche Versicherung wann zahlt.

Was ist die Benzinklausel in der Privathaftpflicht?

Die Benzinklausel, auch unter Kraftfahrzeugklausel bekannt, gibt es in jeder Privathaftpflichtversicherung. Sie schließt die Haftpflicht eines Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs für Schäden aus, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Anders formuliert: Sie schließt Schäden im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs vom Versicherungsschutz der Privathaftpflicht aus.

Die Benzinklausel soll eine Überschneidung von Privat- und Kfz-Haftpflicht und somit eine Doppelversicherung vermeiden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass, immer wenn ein Fahrzeug im Spiel ist, die Kfz-Haftpflichtversicherung einspringt und nicht die Privathaftpflicht.

Kleine und große Benzinklausel:

Inhaltlich gibt es keinen Unterschied zwischen kleiner und großer Benzinklausel. Diese unterscheiden sich lediglich darin, auf welche Versicherungen sie sich beziehen. Die kleine Benzinklausel betrifft die Abgrenzung zwischen Kfz-Haftpflichtversicherung und Privathaftpflicht. Die große Benzinklausel bezieht sich auf Versicherungen, die in Regress genommen werden könnten, zum Beispiel die Betriebshaftpflichtversicherung oder die Gebäudeversicherung.

Benzinklausel: Abgrenzung nicht immer einfach

In der Praxis hat sich allerdings gezeigt, dass die Abgrenzung zwischen den beiden Versicherungen nicht immer so einfach ist. Oft herrscht Uneinigkeit darüber, ob ein Schaden nun durch den Gebrauch eines Fahrzeugs entstanden ist oder nicht. Häufiger Streitpunkt ist dabei die Frage, was unter dem „Gebrauch eines Fahrzeugs“ zu verstehen ist. Oftmals führt dies zu Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungen, die vor Gericht ausgetragen werden. Dort müssen die Richter dann im Einzelfall über die Anwendung der Benzinklausel entscheiden.

Was gehört zum Gebrauch eines Fahrzeugs?

Als Benutzung oder Gebrauch eines Fahrzeugs gilt in der Regel alles, was man mit diesem „tun“ kann, also zum Beispiel Fahren, Tanken, Waschen, Be- und Entladen, Reparieren oder Ein- und Aussteigen. Aber auch bei einem geringen Gebrauch kann die Benzinklausel greifen, das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München (Az: 222 C 16217/10). In diesem Fall hatte ein Fahrer in einem parkenden Auto den Fahrersitz zurückgestellt und das Notebook eines Mitfahrers beschädigt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Einstellen des Fahrersitzes zur Vorbereitung der Fahrt dient und somit zum Betrieb gehört. Daher musste in diesem Fall die Kfz-Versicherung zahlen und nicht die Privathaftpflicht.

Benzinklausel in der Privathaftpflicht: Urteile

Da es oft zu Streitigkeiten rund um die Benzinklausel kommt, gibt es zu dieser auch viele Urteile. In diesen Fällen wurde beispielsweise entschieden, dass die Benzinklausel angewendet wird, die Privathaftpflicht also nicht zahlen muss:

  • Die mitversicherte Tochter einer Klägerin stellte deren Auto so ab, dass dieses ins Rollen geriet und gegen ein anderes Auto prallte. Das Landgericht Bremen entschied, dass das sichere Abstellen zum Gebrauch eines Fahrzeugs gehört (Urteil vom 12.07.2012, Az: 6 S 324/11).
  • Der Sohn des Klägers führte an dem versicherten Fahrzeug Schweißarbeiten in einer Werkstatthalle durch, wodurch es im Inneren des Fahrzeugs zu einem Brand kam, der auf die Werkstatt übergriff. Die Kfz-Versicherung wies daraufhin, dass der Schaden von der Privathaftpflicht bezahlt werden muss. Das sah das Landgericht Oldenburg (Urteil vom 12.08.2020, Az: 13 O 245/20) anders: Laut Auffassung des Gerichts gehört auch das Schweißen zum Fahrzeuggebrauch, da es der Wiederinstandsetzung des Fahrzeugs dient.
  • Auch das Tanken eines Fahrzeugs gehört zum Gebrauch, das urteilte das Landgericht Duisburg (Urteil vom 05.07.2006, Az: 11 O 105/05). In diesem Fall kam es durch eine Falschbetankung zu einem Motorschaden, für den durch Anwendung der Benzinklausel die Privathaftpflicht nicht aufkommen musste.

In diesen Fällen urteilten die Richter wiederum, dass die Benzinklausel nicht angewendet werden kann und daher die Privathaftpflicht einspringen muss:

  • Einem Autofahrer fiel beim Aussteigen eine Bauschaumflasche aus der Hand und explodierte. Hier entschied das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 09.08.2017, Az: 20 U 30/17), dass hier nicht der Gebrauch des Fahrzeugs, sondern der der Bauschaumflasche eine Gefahr darstellte und daher die Autoversicherung nicht für den Schaden aufkommen muss.
  • Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich in dem sogenannten „Heizlüfterurteil“ mit der Benzinklausel. In diesem Fall entstand ein Schaden durch den Versuch, einen Pkw mit Hilfe eines Heizlüfters zu enteisen. Der BGH erklärte, dass der Schaden nicht durch den Gebrauch des Fahrzeugs, sondern den Gebrauch des Heizlüfters entstanden sei.
Grafik Benzinklausel in der Privathaftpflicht – welche Versicherung zahlt?

Benzinklausel in der Privathaftpflicht: Welche Versicherung zahlt?

Fremdes Auto beim Beladen beschädigt: Wer zahlt?

Häufig kommt es zu Streitigkeiten bezüglich Schäden, die beim Be- oder Entladen eines Fahrzeugs entstehen. Hier ist sich die Rechtsprechung aber einig: Auch das Be- und Entladen gehört zum Gebrauch eines Fahrzeugs und entsprechende Schäden sind daher ein Fall für die Kfz-Haftpflicht.

Ein Urteil dazu gibt es vom Amtsgericht Frankfurt am Main (05.09.2003, Az: 301 C 769/03): Ein Versicherungsnehmer hatte seinen Einkaufswagen kurz losgelassen, um die Fernbedienung für das Öffnen seiner Heckklappe aus der Hosentasche zu ziehen. Der Einkaufswagen rollte daraufhin in ein danebenstehendes Fahrzeug und beschädigte dieses. Um keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse in seiner Kfz-Haftpflicht zu erleiden, meldete der Mann den Schaden seiner Privathaftpflicht und forderte diese auf, den Schaden zu bezahlen. Diese verwies auf die Benzinklausel. Daraufhin zog der Mann vor Gericht – jedoch vergebens. Das Gericht entschied, dass das Be- und Entladen sowie die unmittelbare Vorbereitung dazu zum Gebrauch eines Fahrzeugs gehört und somit die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig ist.

Aber Achtung: Dies gilt immer nur für Schäden, die an einem fremden Auto entstehen. Zerkratzt jemand sein eigenes Auto beim Be- oder Entladen, ist dies durch die Vollkaskoversicherung abgedeckt, sofern eine solche besteht. Jedoch werden kleine Kratzer meist nicht an die Versicherung gemeldet, um die Schadenfreiheitsklasse zu behalten.

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Zahlt die Privathaftpflicht Schäden an einem geliehenen Auto?

Für Schäden an geliehenen Fahrzeugen tritt die Privathaftpflicht nicht ein – dafür ist immer die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters zuständig. Das heißt, dieser haftet für die Schäden, die durch den Gebrauch seines Fahrzeugs entstehen, auch wenn er selbst nicht dafür verantwortlich ist. Entsteht am geliehenen Kfz selbst ein Schaden, springt nur eine Teil- oder Vollkaskoversicherung ein, die Kfz-Haftpflicht reicht nicht aus.

Wer sich im Urlaub einen Mietwagen leiht, sollte daher immer darauf achten, dass eine Vollkaskoversicherung enthalten ist. Die Privathaftpflicht ist in diesen Fällen nicht eintrittspflichtig.

Tipp:

In diesem Ratgeberartikel erfahren Sie mehr zum Thema Privathaftpflicht und Schäden an geliehenen Sachen.

Verti Privathaftpflicht und Verti Autoversicherung

Verti bietet sowohl eine Privathaftpflichtversicherung als auch eine Kfz-Haftpflicht mit Teilkasko oder Vollkasko an. Beide Versicherungen können Sie flexibel online abschließen. Hier erhalten Sie weitere Informationen beziehungsweise können einfach selbst Ihren Tarif berechnen:

Für die Privathaftpflichtversicherung nutzen Sie bitte diesen Online-Rechner und kontaktieren uns bei Fragen gern telefonisch unter 030-890 003 003 oder per E-Mail an service@verti.de.

Die Tarife für die Autoversicherung können Sie mit diesem Online-Rechner berechnen und bei Fragen erreichen Sie uns telefonisch unter 030-890 0003 003 oder per Mail an service@verti.de.

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