Die einen geben die Aufgabe ab und überlassen es lieber den Steuer-Profis, alle Möglichkeiten auszuschöpfen und die Steuererklärung Jahr für Jahr effizient zu bearbeiten. Es gibt aber auch die „Do-it-yourself-Typen“, die entweder aufgrund übersichtlicher Einnahmen und Ausgaben oder aber weil sie Spaß daran haben, die Steuerformulare selbst ausfüllen. Wer einen Steuerberater beauftragt, kann sich darauf verlassen, dass die Autoversicherung steuerlich berücksichtigt wird. Die meisten Autofahrer wissen jedoch nicht einmal, dass diese Kosten geltend gemacht werden können. Eine Vergünstigung durch eine Kfz-Versicherung wirkt sich zugegebener Maßen für Privatpersonen nicht gravierend auf die Steuerlast aus. Eine Rückzahlung seitens des Finanzamtes ist für sie kaum zu erwarten. Denn bei der Berechnung fließen auch andere Vorsorgeaufwendungen ein, wie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Gesetzgeber hat hierfür einen Höchstbetrag festgelegt. Wenn die Aufwendungen diese Summen übersteigen, wird die Differenz steuerlich nicht berücksichtigt.
Ob eine Steuervergünstigung durch eine Autoversicherung genutzt werden kann, hängt dabei in erster Linie davon ab, wie ein Fahrzeug genutzt wird. Zu unterscheiden sind die private und die gewerbliche Kfz-Versicherung.
Arbeitnehmer können die Kfz-Haftpflicht steuerlich geltend machen
Arbeitnehmer haben die Option, ihre Kfz-Versicherung bei der Steuer anzusetzen. Sie können die Versicherungsprämien als sogenannte „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ anrechnen lassen. Der Grund: Es werden hier Policen berücksichtigt, die die persönlichen Lebensrisiken des Steuerzahlers abdecken. Dazu zählt die Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese Police lässt sich als Aufwand anrechnen. Die Ausgaben sind in der Anlage “Vorsorgeaufwand” anzugeben. Allerdings gelten Sachversicherungen, wie die Voll- und Teilkaskoversicherungen, nicht als Vorsorgeaufwendungen. Daher können diese Aufwendungen auch nicht von Privatpersonen beim Finanzamt geltend gemacht werden. Zu den allgemeinen Bedingungen zählen:
- Man muss Versicherungsnehmer des Fahrzeuges sein, um die Kosten für die Kfz-Versicherung steuerlich absetzen zu können.
- Arbeitnehmer können nur die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflicht vollständig von der Steuer absetzen.
- Eine optionale Kaskoversicherung kann nur von Selbstständigen bei der Steuer angesetzt werden.
- Das Finanzamt braucht einen schriftlichen Nachweis über die im Steuerjahr gezahlten Beiträge zur Kfz-Versicherung.
Wer sein Auto auch beruflich oder dienstlich nutzt, kann die über das Jahr gemachten Fahrtwege zusätzlich in der Steuererklärung in der Anlage “Werbungskosten” eintragen. Die Kosten für die berufliche Nutzung des Wagens können jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber diese nicht über eine Kilometerpauschale erstattet.
Selbständige können auch eine Kaskoversicherung von der Steuer absetzen
Für beruflich genutzte Autos oder auch Firmenwagen können die Ausgaben als Firmenausgaben geltend gemacht werden. Vor allem Selbstständige profitieren deshalb von dieser Regelung. Wird das versicherte Auto im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit genutzt, gelten die Beiträge zur Kfz-Versicherung als Betriebsausgaben und mindern so den zu versteuernden Gewinn bzw. das zu versteuernde Einkommen. Hier werden neben den Kosten für die Kfz-Haftpflicht auch die Ausgaben für Kaskoversicherungen berücksichtigt. Diese Ausgaben müssen dann in einer separaten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Finanzamt aufgelistet werden.