Im Straßenverkehr gibt es häufig Situationen, in denen sich Autofahrer durch andere Verkehrsteilnehmer gestört fühlen. So werden beispielsweise „Langsamfahrer“ oder Autofahrer, die vor einer grünen Ampel stehen bleiben, von manchem Fahrzeugführer angehupt und so zum Schneller- oder Weiterfahren gedrängt. In der Straßenverkehrsordnung wird dies als Fehlverhalten bewertet und es ist mit einem Verwarnungsgeld zu rechnen.
Laut Straßenverkehrsordnung dürfen Sie die Hupe nur betätigen, wenn Sie andere Verkehrsteilnehmer auf eine mögliche bestehende Gefahr hinweisen möchten. Generell darf dabei das laute Signalgeräusch nur kurz zu hören sein. Ein einzelner Ton ist laut Gesetzgeber akzeptabel. Nicht aber eine Folge mehrerer Töne unmittelbar hintereinander. In §16 der StVO ist dieser Punkt klar definiert. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld.
In welchen Situationen dürfen Sie die Hupe benutzen?
Gemäß § 16 Abs. 1 StVO ist es folgendermaßen: Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, …
- … wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5)
- oder
- … wer sich oder Andere gefährdet sieht.
Beispielsituationen:
- Sie bemerken, dass ein anderer Autofahrer einen Radfahrer oder einen Passanten übersieht oder nicht adäquat beachtet. Die Sicherheit der Person ist daher gefährdet. Durch ein kurzes Hupen dürfen Sie ihn darauf aufmerksam machen.
- Wenn ein unvorsichtiger Fußgänger die Fahrbahn betritt, obwohl Sie als Autofahrer Vorrang haben, sind Sie berechtigt, das Horn Ihres Pkw zu betätigen.
- Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Sie andere Verkehrsteilnehmer durch ein akustisches Warnsignal darüber in Kenntnis setzen, dass Sie überholen möchten. Alternativ kann auch die Lichthupe in dieser Situation betätigt werden.
Hupen Sie auf keinen Fall innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, um einen Überholvorgang anzukündigen. Das ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld geahndet.
Stimmungsvolle Ereignisse oder Events, wie zum Beispiel ein gewonnenes Handball- oder Fußball-Endspiel, werden meist mit fröhlichen „Hupkonzerten“ in den Innenstädten zelebriert. Auch wenn eine Hochzeitsgesellschaft in einem Auto-Corso durch die Straßen zieht, um vom Standesamt zur Festlokalität zu gelangen, wird häufig laut gehupt. Mit Blick auf die Straßenverkehrsordnung sind derartige Huporgien zwar nicht gestattet und es könnten Bußgelder verhängt werden. Denn Anwohner sowie andere Verkehrsteilnehmer fühlen sich dadurch möglicherweise belästigt. Die Erfahrung zeigt aber auch, dass die Polizei in solchen Fällen gern ein Auge zudrückt.
Warum man die Hupe nicht beliebig benutzen darf
Grundsätzlich kann die falsche Verwendung von Schallzeichen sowohl störend als auch verwirrend sein. Bereits eine einzige Sekunde der Unachtsamkeit könnte einen schweren Unfall verursachen. Deshalb ist im Straßenverkehr jegliche Form der Ablenkung zu vermeiden. Sobald jemand die Hupe benutzt, werden andere Verkehrsteilnehmer unmittelbar auf diesen Laut aufmerksam: Die Sinne richten sich direkt auf diese neue Situation, sodass der Fokus in dem Moment nicht mehr auf die aktuelle Verkehrssituation gerichtet ist.
Wie laut darf die Hupe sein?
In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ist unter anderem der erlaubte Lautstärkegrad der Autohupe geregelt. So darf das Schallsignal in einem Radius von 7 Metern 105 Dezibel nicht überschreiten. Falls Sie Ihr Fahrzeug mit einer lauteren Hupe ausstatten möchten, werden Sie eine entsprechende Bewilligung in der Zulassungsbescheinigung höchstwahrscheinlich nicht bekommen.
Übrigens: Personen, die häufig einen Bußgeldbescheid aufgrund von unrechtmäßigem Hupen erhalten, sollten bedenken, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine MPU droht, weil ihnen ein aggressives und rücksichtsloses Fahrverhalten unterstellt wird. Das kann mit einem Verlust des Führerscheins einhergehen.
Wann ist die Lichthupe erlaubt?
Neben der akustischen Signalgabe können Sie auch mit Lichtzeichen die Aufmerksamkeit anderer Autofahrer auf sich ziehen. So verwenden manche dieses visuelle Signal meist dazu, um anderen Verkehrsteilnehmern Vorrang zu gewähren. Erlaubt ist das aber nicht, auch wenn Rücksichtnahme im Straßenverkehr buchstäblich „gut ankommt“. Laut StVO ist das Betätigen der Lichthupe nur dann gestattet, wenn Sie sich oder andere in Gefahr sehen. Zudem ist das Ankündigen eines Überholvorgangs außerhalb geschlossener Ortschaften auf diese Weise erlaubt.
Verwenden Sie niemals die Lichthupe, um anderen Verkehrsteilnehmern zu signalisieren, dass sie Ihrer Ansicht nach zu langsam fahren. Wenn die Polizei ein derartiges Fehlverhalten bemerkt, werden Sie unverzüglich zur Kasse gebeten.
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