Bei einer Panne hilft der Abschleppdienst. Wer hingegen falsch parkt und deshalb abgeschleppt wird, hat meist das Nachsehen. In beiden Fällen stellt sich allerdings die Frage, wer für etwaige Schäden beim Abschleppen haftbar gemacht werden kann. Hier die – vielleicht etwas überraschenden – Antworten:
Verkehrswidriges Parken kostet Geld. Im schlimmsten Fall müssen Sie sogar damit rechnen, dass Ihr Fahrzeug abgeschleppt wird. Ganz abgesehen davon, dass sich auch Ihr Punktestand in Flensburg erhöhen könnte…
Frei nach dem Motto „Schlimmer geht immer“ ist es darüber hinaus sogar denkbar, dass der Wagen beim Abschleppen beschädigt wird. So kann es im Eifer des Gefechts durchaus schon mal passieren, dass beispielsweise die Metallteile der Sicherungsgurte des Abschleppwagens mit dem Lack Ihres Autos in Berührung kommen. Oder das Fahrzeug stößt beim Auf- oder Abladen an einen Gegenstand. Wie auch immer die Beschädigungen an Ihrem Pkw entstanden sind – wie sieht es unter diesen Umständen mit der Haftung aus? Wer muss für den Schaden aufkommen?
Wer zahlt für Schäden beim Abschleppen?
Das böse Erwachen kommt oft erst beim Abholen des Fahrzeugs: Manch ein Autobesitzer stellt spätestens dann fest, dass der Wagen verbeult ist oder Kratzer aufweist. Bis zum Jahr 2014 konnte mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in der Regel der zuständige Abschleppdienst zur Rechenschaft gezogen werden. Im Jahre 2014 änderte der BGH jedoch seine Auffassung.
Die Grundlage für dieses Umdenken war das Umsetzen eines falschgeparkten Autos auf städtischen Grund und Boden. Der Abschleppunternehmer hatte sich geweigert, die Kosten für den Abschleppschaden zu tragen, weil er lediglich als Auftragnehmer der lokalen Polizeibehörde gehandelt habe.
Das Abschleppunternehmen, welches im vorliegenden Fall im Auftrag der Stadt das Fahrzeug abgeschleppt hat, gilt nach Auffassung des BGH als „Erfüllungsgehilfe der hoheitlich tätigen Verwaltung“. Dies bedeutet, dass in einem möglichen Schadensfall nicht etwa das Abschleppunternehmen, sondern die Stadt als Auftraggeber haftbar gemacht werden kann. Diese trägt sogar die Beweislast und muss in der Konsequenz glaubhaft geltend machen, dass der Grund für die Entstehung des Schadens außerhalb des behördlichen Verantwortungsbereiches liegt.
Das sollten Autofahrer beachten, wenn ihr Auto abgeschleppt wird
- Wenn ein Fahrzeug abgeschleppt wird und auf einempolizeieigenen Gelände oder auf einem dafür vorgesehenen Areal des Abschleppdienstleisters abgestellt wird, ist von einem so genannten öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis die Rede. Im Klartext heißt das: Die zuständige Behörde muss gegenüber dem Fahrzeugeigentümer bis zur Herausgabe des Wagens haften.
- Sobald der Eigentümer die Kosten für das Abschleppen gezahlt hat, erhält er sein Auto zurück.
Wer trägt die Kosten nach einer Panne?
Ein ähnlicher Sachverhalt liegt vor, wenn Ihr Auto nach einer Autopanne abgeschleppt wird: Muss der Wagen aufgrund eines Defektes in die Werkstatt, haben Sie entweder die Option, den Pannen- bzw. Abschleppdienst in Eigenregie zu beauftragen oder Sie wenden sich an einen Automobilclub. Diese übernimmt daraufhin in Ihrem Auftrag alles Weitere – und beauftragt im Zuge dessen meist auch einen Abschleppdienst. Wer kann haftbar gemacht werden, wenn Ihr Wagen beim Abschleppen Schaden genommen hat?
Nach derzeitiger Rechtslage besteht kein Vertrag zwischen dem Fahrzeugeigentümer und dem Abschleppdienstleister. Denn das Unternehmen wurde vom Automobilclub und nicht vom Besitzer des Wagens beauftragt. Es ist dem Eigentümer daher nicht möglich, vertragliche Schadensersatzforderungen an den Abschleppdienst zu stellen. Zumindest nicht vor dem Hintergrund, dass dieser gegebenenfalls eine vertragliche Sorgfaltspflicht verletzt hätte.Nichtsdestotrotz ist es aber denkbar, dass ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegeben ist. Schließlich wurde Ihr Eigentum widerrechtlich beschädigt. Jedoch ist der Eigentümer des Pkw unter Umständen verpflichtet nachzuweisen, dass das Fahrzeug vor dem Abschleppen nicht beschädigt war.
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