„Führerschein und Fahrzeugpapiere bitte!“ – Sind Sie bei dieser polizeilichen Aufforderung auch schon in Ihrem Fahrersitz nervös geworden und bekamen spontane Hitzewallungen? So geht es sicher nicht nur Ihnen. Auf der Beliebtheitsskala unter Autofahrenden liegt die allgemeine Verkehrskontrolle wohl eher im Negativbereich. Wer hingegen weiß, wie eine Fahrzeugkontrolle abläuft, was die Beamten prüfen oder fragen dürfen und was nicht oder welche Rechte und Pflichten man als kontrollierte Person hat, kann beim nächsten Mal völlig gelassen bleiben. Machen Sie sich also am besten schlau, bevor Sie in eine Verkehrskontrolle geraten und lesen Sie weiter.
Allgemeine Verkehrskontrolle: Dieser Ablauf ist erlaubt
Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle sind Polizeibeamte berechtigt die Identität der fahrenden Person festzustellen sowie die Fahr- bzw. Verkehrstüchtigkeit von Fahrer und Fahrzeug zu prüfen. Bei der Fahrzeugkontrolle wird kontrolliert, ob das Kraftfahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand ist, ob die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Notfallausrüstung vorhanden und ob der TÜV noch gültig ist.
Darf die Polizei mich denn einfach so anhalten? Ja, grundsätzlich darf sie das. Der Paragraf 36 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung erlaubt es Polizeibeamten, eine allgemeine Verkehrskontrolle durchzuführen, ohne dass dafür ein konkreter Anlass oder Verdacht bestehen muss.
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Welche Dokumente muss ich bei einer Verkehrskontrolle vorzeigen?
Wer mit dem Pkw unterwegs ist und von der Polizei angehalten wird, muss den Führerschein und Fahrzeugschein, also die Zulassungsbescheinigung Teil I, im Original vorlegen können – eine Kopie des Fahrzeugscheins ist nicht zulässig.
Lkw-Fahrende sollten zudem darauf eingestellt sein, noch weitere Dokumente wie beispielsweise einen Fahrtenschreiber oder Papiere zur Ladung im Rahmen einer Verkehrskontrolle vorzeigen zu müssen.
Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein – Was ist der Unterschied?
Der Fahrzeugbrief enthält seit Umwandlung in die neue Zulassungsbescheinigung Teil II im Jahr 2005 nur noch die wichtigsten technischen Fahrzeugdaten, den Namen des aktuellen Fahrzeughalters (und ggf. der letzten beiden Vorhalter) sowie Angaben zum Eigentümer. Damit belegt der Fahrzeugbrief, wem das Auto eigentlich gehört – bei einem Leasingfahrzeug beispielsweise wäre der Leasinggeber der Eigentümer.
Der Fahrzeugschein hingegen beinhaltet neben den persönlichen Daten zum Halter und der amtlichen Erlaubnis, dass das Fahrzeug im Straßenverkehr fahren darf, vor allem sämtliche technischen Einzeldaten, die für die Kfz-Zulassung und Kontrolle erforderlich sind. Der Fahrzeugschein ist somit stets im Auto mitzuführen, während der Fahrzeugbrief dort auf keinen Fall hingehört, sondern an einem sicheren Ort aufzubewahren ist.
Was darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle alles prüfen?
Die Polizei darf bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle neben der Feststellung der Identität des Fahrers auch eine Fahrzeugkontrolle durchführen, also den vorschriftsgemäßen Zustand des Gefährts prüfen. Dazu können die Beamten beispielsweise Bremsen, Lichtanlage oder das Reifenprofil sowie die Gültigkeit der HU-Plakette untersuchen.
Die Polizei darf bei der Fahrzeugkontrolle auch überprüfen, ob sich die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Notfallausrüstung inklusive Warnweste, Warndreieck und Verbandkasten im Auto befindet. Für diese Gegenstände gilt eine Mitführpflicht und – im Fall einer Verkehrskontrolle – eine Vorzeigepflicht.
Sollten Warndreieck und Verbandkasten im Kofferraum liegen, werden die Polizisten vermutlich um die Öffnung bitten, um die beiden Notfallgegenstände in Augenschein zu nehmen. In dieser Situation wird es etwas komplizierter, was allen Beteiligten gegenseitiges Feingefühl abverlangt.
Grundsätzlich dürfen Polizisten ohne konkrete Verdachtslage einer Straftat oder einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss das Auto, wozu auch der Kofferraum gehört, nämlich nicht durchsuchen. Einer Weisung, den Kofferraum zu öffnen, muss ein Fahrer demnach nicht zwingend Folge leisten.
Ausnahme beachten:
Sollte ein begründeter Verdacht auf eine Straftat bestehen, hat die Polizei durchaus das Recht, Ihr Auto im Inneren zu durchsuchen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn im Wagen eine Duftwolke von Marihuana hängt und somit der Verdacht auf Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz besteht, beziehungsweise dass Sie unter Drogeneinfluss fahren.
Dennoch: Auch wenn Warndreieck und Verbandkasten im Kofferraum liegen, besteht eine Vorzeigepflicht. Wer jetzt stur auf das eigene Recht besteht, den Kofferraum nicht öffnen zu müssen, riskiert ein Bußgeld, da das Mitführen der Notfallgegenstände nicht nachgewiesen werden kann.
Deshalb ein guter Rat zum Kompromiss: Man darf die Beamten freundlich darum bitten, sich neben das Fahrzeug zu stellen, während man Warndreieck und Verbandkasten aus dem Kofferraum holt, ohne ungewünschte Einblicke zu gewähren. Auf jeden Fall gilt es dabei, kooperativ und ruhig zu bleiben.
Wie viele Warnwesten müssen im Auto sein?
Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Warnweste für den Autofahrer. Jedoch wird empfohlen, für alle Insassen wie zum Beispiel die mitfahrende Familie Warnwesten mitzuführen. Die Fahrerweste sollte stets griffbereit im Fahrzeuginnenraum liegen. Nur so können Sie die Weste im Falle einer Panne oder eines Unfalls überziehen, bevor Sie den Wagen verlassen, um selbst gut sichtbar für herannahende Autos zum Beispiel das Warndreieck aufzustellen.
Mindestens eine Warnweste an Bord ist für Autofahrer gesetzlich vorgeschrieben
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Ihre Rechte bei einer Verkehrskontrolle oder: Was darf die Polizei nicht?
Wie oben bereits geschildert, sind dem Handlungsspielraum der Polizei im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle Grenzen gesetzt. Autofahrende haben somit auch bei manchen polizeilichen Anweisungen das Recht, diesen nicht nachzukommen.
Ohne Vorliegen eines konkreten Verdachts auf eine vorliegende Straftat oder einen richterlichen Beschluss ist es Polizeibeamten bei einer Verkehrskontrolle nicht erlaubt:
- das Fahrzeuginnere zu durchsuchen
- eine Körperuntersuchung durchzuführen
- einen Alkoholtest oder Drogentest durchzuführen
Wer sich bei einer Verkehrskontrolle einer Personendurchsuchung unterziehen soll, hat grundsätzlich das Recht, dies abzulehnen und darf freundlich darauf hinweisen, dass eine Leibesuntersuchung kein Bestandteil der allgemeinen Verkehrskontrolle nach Paragraf 36 Absatz 5 StVO ist.
Wenn seitens der Polizei der Verdacht auf unzulässigen Drogen- oder Alkoholkonsum besteht, sind Autofahrer auch nicht verpflichtet, sich an Ort und Stelle einem Alkohol- oder Drogentest zu unterziehen. Jedoch werden die Beamten womöglich versuchen, ihren Verdacht anderweitig zu bestätigen – zum Beispiel, ob die kontrollierte Person eine Alkoholfahne hat, beim Laufen schwankt oder im Gespräch lallt.
Sollte sich der dringende Verdacht erhärten, dass ein Fahrer unter Drogen- oder Alkoholeinfluss steht, darf die Polizei eine Blutentnahme anordnen – seit 2017 ohne Richterbeschluss. Ein Bluttest darf dann ein Arzt im Krankenhaus oder auf der Polizeiwache durchführen. Wer sich auch dem verweigert, darf dazu gezwungen und in der Regel auch vorläufig festgenommen werden.
Wie antworte ich auf die Frage „Haben Sie Alkohol getrunken?“
Sie müssen darauf nicht antworten. Um sich durch eine wahrheitsgemäße Antwort nicht selbst zu belasten, haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern. Sie dürfen sogar lügen. Denn selbst, wenn später das Gegenteil bewiesen werden sollte, dürfen Ihre Falschaussagen nicht gegen Sie verwendet werden.
Allgemeine Verkehrskontrolle: Was Polizeibeamte prüfen dürfen und was nicht
Nicht alle erforderlichen Dokumente dabei? Bußgelder & Konsequenzen
Wer während einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten wird und mitzuführende Dokumente oder Notfallausrüstung nicht vorzeigen kann oder will, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen. Das gilt auch bei Missachtung gerechtfertigter Anweisungen der Polizei. Die Höhe des Bußgeldes variiert je nach Verstoß.
Diese Bußgelder und Sanktionen können bei einer Verkehrskontrolle anfallen:
- Führer- oder Fahrzeugschein nicht dabei oder Vorzeigen verweigert: 10 Euro
- Warndreieck nicht dabei oder Vorzeigen verweigert: 15 Euro
- Verbandkasten nicht dabei oder Vorzeigen verweigert: 5 Euro
- Warnweste nicht dabei oder Vorzeigen verweigert: 15 Euro
- Polizeiliche verkehrsregelnde Weisung oder Anweisung missachtet: 20 Euro
- Einem Einsatz-Fahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht den Weg versperrt: 20 Euro
- Zeichen eines Polizeibeamten missachtet: 70 Euro, 1 Punkt
- Haltegebot eines Polizeibeamten missachtet: 70 Euro, 1 Punkt
(Quelle: bussgeldkatalog.org, Stand: 10. Februar 2023)
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